|
musikrecht.info
musiclaw.eu |
Dr. Richard Brunner
Rechtsanwalt |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
urhg |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
start |
UrhG - Urheberrechtsgesetz
Gesetz über
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) UrhG Ausfertigungsdatum:
09.09.1965 Vollzitat: "Urheberrechtsgesetz
vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 83 des
Gesetzes vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist" Stand: Zuletzt
geändert durch Art. 83 G v. 17.12.2008 I 2586 Fußnote Textnachweis
Geltung ab: 10.10.1976 Zur Nichtanwendung d. § 52a vgl. § 137k (F ab 2003-09-10)
Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Inhaltsübersicht Teil
1 Urheberrecht Abschnitt
1 Allgemeines §
1 Allgemeines Abschnitt
2 Das
Werk §
2 Geschützte
Werke §
3 Bearbeitungen §
4 Sammelwerke
und Datenbankwerke §
5 Amtliche
Werke §
6 Veröffentlichte
und erschienene Werke Abschnitt
3 Der
Urheber §
7 Urheber §
8 Miturheber §
9 Urheber
verbundener Werke §
10 Vermutung
der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft Abschnitt
4 Inhalt
des Urheberrechts Unterabschnitt
1 Allgemeines §
11 Allgemeines Unterabschnitt
2 Urheberpersönlichkeitsrecht §
12 Veröffentlichungsrecht §
13 Anerkennung
der Urheberschaft §
14 Entstellung
des Werkes Unterabschnitt
3 Verwertungsrechte §
15 Allgemeines §
16 Vervielfältigungsrecht §
17 Verbreitungsrecht §
18 Ausstellungsrecht §
19 Vortrags-,
Aufführungs- und Vorführungsrecht §
19a Recht
der öffentlichen Zugänglichmachung §
20 Senderecht §
20a Europäische
Satellitensendung §
20b Kabelweitersendung §
21 Recht
der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger §
22 Recht
der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung §
23 Bearbeitungen
und Umgestaltungen §
24 Freie
Benutzung Unterabschnitt
4 Sonstige
Rechte des Urhebers §
25 Zugang
zu Werkstücken §
26 Folgerecht §
27 Vergütung
für Vermietung und Verleihen Abschnitt
5 Rechtsverkehr
im Urheberrecht Unterabschnitt
1 Rechtsnachfolge
in das Urheberrecht §
28 Vererbung
des Urheberrechts §
29 Rechtsgeschäfte
über das Urheberrecht §
30 Rechtsnachfolger
des Urhebers Unterabschnitt
2 Nutzungsrechte §
31 Einräumung
von Nutzungsrechten §
31a Verträge
über unbekannte Nutzungsarten §
32 Angemessene
Vergütung §
32a Weitere
Beteiligung des Urhebers §
32b Zwingende
Anwendung §
32c Vergütung
für später bekannte Nutzungsarten §
33 Weiterwirkung
von Nutzungsrechten §
34 Übertragung
von Nutzungsrechten §
35 Einräumung
weiterer Nutzungsrechte §
36 Gemeinsame
Vergütungsregeln §
36a Schlichtungsstelle §
37 Verträge
über die Einräumung von Nutzungsrechten §
38 Beiträge
zu Sammlungen §
39 Änderungen
des Werkes §
40 Verträge
über künftige Werke §
41 Rückrufsrecht
wegen Nichtausübung §
42 Rückrufsrecht
wegen gewandelter Überzeugung §
42a Zwangslizenz
zur Herstellung von Tonträgern §
43 Urheber
in Arbeits- oder Dienstverhältnissen §
44 Veräußerung
des Originals des Werkes Abschnitt
6 Schranken
des Urheberrechts §
44a Vorübergehende
Vervielfältigungshandlungen §
45 Rechtspflege
und öffentliche Sicherheit §
45a Behinderte
Menschen §
46 Sammlungen
für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch §
47 Schulfunksendungen §
48 Öffentliche
Reden §
49 Zeitungsartikel
und Rundfunkkommentare §
50 Berichterstattung
über Tagesereignisse §
51 Zitate §
52 Öffentliche
Wiedergabe §
52a Öffentliche
Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung §
52b Wiedergabe
von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen
und Archiven §
53 Vervielfältigungen
zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch §
53a Kopienversand
auf Bestellung §
54 Vergütungspflicht §
54a Vergütungshöhe §
54b Vergütungspflicht
des Händlers oder Importeurs §
54c Vergütungspflicht
des Betreibers von Ablichtungsgeräten §
54d Hinweispflicht §
54e Meldepflicht §
54f Auskunftspflicht §
54g Kontrollbesuch §
54h Verwertungsgesellschaften;
Handhabung der Mitteilungen §
55 Vervielfältigung
durch Sendeunternehmen §
55a Benutzung
eines Datenbankwerkes §
56 Vervielfältigung
und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben §
57 Unwesentliches
Beiwerk §
58 Werke
in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen
Einrichtungen §
59 Werke
an öffentlichen Plätzen §
60 Bildnisse §
61 (weggefallen) §
62 Änderungsverbot §
63 Quellenangabe §
63a Gesetzliche
Vergütungsansprüche Abschnitt
7 Dauer
des Urheberrechts §
64 Allgemeines §
65 Miturheber,
Filmwerke §
66 Anonyme
und pseudonyme Werke §
67 Lieferungswerke §
68 (weggefallen) §
69 Berechnung
der Fristen Abschnitt
8 Besondere §
69a Gegenstand
des Schutzes §
69b Urheber
in Arbeits- und Dienstverhältnissen §
69c Zustimmungsbedürftige
Handlungen §
69d Ausnahmen
von den zustimmungsbedürftigen Handlungen §
69e Dekompilierung §
69f Rechtsverletzungen §
69g Anwendung
sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht Teil
2 Verwandte
Schutzrechte Abschnitt
1 Schutz
bestimmter Ausgaben §
70 Wissenschaftliche
Ausgaben §
71 Nachgelassene
Werke Abschnitt
2 Schutz
der Lichtbilder §
72 Lichtbilder Abschnitt
3 Schutz
des ausübenden Künstlers §
73 Ausübender
Künstler §
74 Anerkennung
als ausübender Künstler §
75 Beeinträchtigungen
der Darbietung §
76 Dauer
der Persönlichkeitsrechte §
77 Aufnahme,
Vervielfältigung und Verbreitung §
78 Öffentliche
Wiedergabe §
79 Nutzungsrechte §
80 Gemeinsame
Darbietung mehrerer ausübender Künstler §
81 Schutz
des Veranstalters §
82 Dauer
der Verwertungsrechte §
83 Schranken
der Verwertungsrechte §
84 (weggefallen) Abschnitt
4 Schutz
des Herstellers von Tonträgern §
85 Verwertungsrechte §
86 Anspruch
auf Beteiligung Abschnitt
5 Schutz
des Sendeunternehmens §
87 Sendeunternehmen Abschnitt
6 Schutz
des Datenbankherstellers §
87a Begriffsbestimmungen §
87b Rechte
des Datenbankherstellers §
87c Schranken
des Rechts des Datenbankherstellers §
87d Dauer
der Rechte §
87e Verträge
über die Benutzung einer Datenbank Teil
3 Besondere
Bestimmungen für Filme Abschnitt
1 Filmwerke §
88 Recht
zur Verfilmung §
89 Rechte
am Filmwerk §
90 Einschränkung
der Rechte §
91 (weggefallen) §
92 Ausübende
Künstler §
93 Schutz
gegen Entstellung; Namensnennung §
94 Schutz
des Filmherstellers Abschnitt
2 Laufbilder §
95 Laufbilder Teil
4 Gemeinsame
Bestimmungen für Abschnitt
1 Ergänzende
Schutzbestimmungen §
95a Schutz
technischer Maßnahmen §
95b Durchsetzung
von Schrankenbestimmungen §
95c Schutz
der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen §
95d Kennzeichnungspflichten §
96 Verwertungsverbot Abschnitt
2 Rechtsverletzungen Unterabschnitt
1 Bürgerlich-rechtliche
Vorschriften; Rechtsweg §
97 Anspruch
auf Unterlassung und Schadensersatz §
97a Abmahnung §
98 Anspruch
auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung §
99 Haftung
des Inhabers eines Unternehmens §
100 Entschädigung §
101 Anspruch
auf Auskunft §
101a Anspruch
auf Vorlage und Besichtigung §
101b Sicherung
von Schadensersatzansprüchen §
102 Verjährung §
102a Ansprüche
aus anderen gesetzlichen Vorschriften §
103 Bekanntmachung
des Urteils §
104 Rechtsweg §
105 Gerichte
für Urheberrechtsstreitsachen Unterabschnitt
2 Straf-
und Bußgeldvorschriften §
106 Unerlaubte
Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke §
107 Unzulässiges
Anbringen der Urheberbezeichnung §
108 Unerlaubte
Eingriffe in verwandte Schutzrechte §
108a Gewerbsmäßige
unerlaubte Verwertung §
108b Unerlaubte
Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung
erforderliche Informationen §
109 Strafantrag §
110 Einziehung §
111 Bekanntgabe
der Verurteilung §
111a Bußgeldvorschriften Unterabschnitt
3 Vorschriften
über Maßnahmen der Zollbehörde §
111b Verfahren
nach deutschem Recht §
111c Verfahren
nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Abschnitt
3 Zwangsvollstreckung Unterabschnitt
1 Allgemeines §
112 Allgemeines Unterabschnitt
2 Zwangsvollstreckung
wegen §
113 Urheberrecht §
114 Originale
von Werken Unterabschnitt
3 Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen §
115 Urheberrecht §
116 Originale
von Werken §
117 Testamentsvollstrecker Unterabschnitt
4 Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen §
118 Entsprechende
Anwendung Unterabschnitt
5 Zwangsvollstreckung
wegen §
119 Zwangsvollstreckung
in bestimmte Vorrichtungen Teil
5 Anwendungsbereich, Abschnitt
1 Anwendungsbereich
des Gesetzes Unterabschnitt
1 Urheberrecht §
120 Deutsche
Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten §
121 Ausländische
Staatsangehörige §
122 Staatenlose §
123 Ausländische
Flüchtlinge Unterabschnitt
2 Verwandte
Schutzrechte §
124 Wissenschaftliche
Ausgaben und Lichtbilder §
125 Schutz
des ausübenden Künstlers §
126 Schutz
des Herstellers von Tonträgern §
127 Schutz
des Sendeunternehmens §
127a Schutz
des Datenbankherstellers §
128 Schutz
des Filmherstellers Abschnitt
2 Übergangsbestimmungen §
129 Werke §
130 Übersetzungen §
131 Vertonte
Sprachwerke §
132 Verträge §
133 (weggefallen) §
134 Urheber §
135 Inhaber
verwandter Schutzrechte §
135a Berechnung
der Schutzfrist §
136 Vervielfältigung
und Verbreitung §
137 Übertragung
von Rechten §
137a Lichtbildwerke §
137b Bestimmte
Ausgaben §
137c Ausübende
Künstler §
137d Computerprogramme §
137e Übergangsregelung
bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG §
137f Übergangsregelung
bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG §
137g Übergangsregelung
bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG §
137h Übergangsregelung
bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG §
137i Übergangsregelung
zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts §
137j Übergangsregelung
aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG §
137k Übergangsregelung
zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung §
137l Übergangsregelung
für neue Nutzungsarten Abschnitt
3 Schlussbestimmungen §
138 Register
anonymer und pseudonymer Werke §
139 Änderung
der Strafprozessordnung §
140 Änderung
des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete
Welturheberrechtsabkommen §
141 Aufgehobene
Vorschriften §
142 (weggefallen) §
143 Inkrafttreten §
1 Allgemeines Die
Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre
Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. §
2 Geschützte Werke (1)
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören
insbesondere: 1. Sprachwerke,
wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke
der Musik; 3. pantomimische
Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke
der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten
Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke
einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke
einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen
wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten,
Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2)
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. §
3 Bearbeitungen Übersetzungen
und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des
Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie
selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht
geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt. §
4 Sammelwerke und Datenbankwerke (1)
Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund
der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung
sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen
gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie
selbständige Werke geschützt. (2)
Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des
Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen
verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes. §
5 Amtliche Werke (1)
Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie
Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen
urheberrechtlichen Schutz. (2)
Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur
allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung,
daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis
3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind. (3)
Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht
berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf
sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der
Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung
und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen
Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des
Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet. §
6 Veröffentlichte und erschienene Werke (1)
Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. (2)
Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten
Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl
der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der
bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein
Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der
Öffentlichkeit zugänglich ist. §
7 Urheber Urheber
ist der Schöpfer des Werkes. §
8 Miturheber (1)
Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile
gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. (2)
Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den
Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit
Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine
Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu
und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus
Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch
nur Leistung an alle Miturheber verlangen. (3)
Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem
Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes
zwischen den Miturhebern vereinbart ist. (4)
Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten.
Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der
Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu. §
9 Urheber verbundener Werke Haben
mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so
kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und
Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen
nach Treu und Glauben zuzumuten ist. §
10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft (1)
Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original
eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet
ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies
gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des
Urhebers bekannt ist. (2)
Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige
ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den
Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein
Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist. (3)
Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes
1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt
nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten
Schutzrechts. Abschnitt 4 §
11 Allgemeines Das
Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen
Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der
Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Unterabschnitt 2 §
12 Veröffentlichungsrecht (1)
Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen
ist. (2)
Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen
oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder
eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist. §
13 Anerkennung der Urheberschaft Der
Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann
bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche
Bezeichnung zu verwenden ist. §
14 Entstellung des Werkes Der
Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung
seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder
persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Unterabschnitt 3 §
15 Allgemeines (1)
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu
verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das
Vervielfältigungsrecht (§ 16), 2. das
Verbreitungsrecht (§ 17), 3. das
Ausstellungsrecht (§ 18). (2)
Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher
Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht
der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere 1. das
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), 2. das
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), 3. das
Senderecht (§ 20), 4. das
Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), 5. das
Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
(§ 22). (3)
Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der
Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit
demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das
Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch
persönliche Beziehungen verbunden ist. §
16 Vervielfältigungsrecht (1)
Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes
herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren
und in welcher Zahl. (2)
Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur
wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger),
gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen
Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder
Tonträger auf einen anderen handelt. §
17 Verbreitungsrecht (1)
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke
des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2)
Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des
zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im
Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung
mit Ausnahme der Vermietung zulässig. (3)
Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich
begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende
Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von
Originalen oder Vervielfältigungsstücken 1. von
Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder 2. im
Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck,
bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis
benutzt zu werden. §
18 Ausstellungsrecht Das
Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke
eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines
unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen. §
19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (1)
Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung
öffentlich zu Gehör zu bringen. (2)
Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche
Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig
darzustellen. (3)
Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und
Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung
stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische
Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. (4)
Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein
Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder
technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu
machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder
öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§
22). §
19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Das
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden
oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es
Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich
ist. §
20 Senderecht Das
Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk,
Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen. §
20a Europäische Satellitensendung (1)
Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt. (2)
Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder
Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung
das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur
Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften
betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S.
15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, 1. in dem
die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum
Satelliten geleitet werden, oder 2. in dem
das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach
Nummer 1 nicht gegeben ist. Das
Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation,
im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen. (3)
Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und
Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den
öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine
ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde
führt. §
20b Kabelweitersendung (1)
Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und
vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder
Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die
ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht. (2)
Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen oder
einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das Kabelunternehmen
gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Kabelweitersendung zu
zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im
voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche
geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen,
Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen
nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede
Kabelweitersendung eingeräumt wird. §
21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger Das
Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder
Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu
machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend. §
22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher
Zugänglichmachung Das
Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher
Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher
Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm,
Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu
machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend. §
23 Bearbeitungen und Umgestaltungen Bearbeitungen
oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers
des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet
werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen
und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes
der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der
Einwilligung des Urhebers. §
24 Freie Benutzung (1)
Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen
geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes
veröffentlicht und verwertet werden. (2)
Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine
Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird. Unterabschnitt 4 §
25 Zugang zu Werkstücken (1)
Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes
seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das
Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von
Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und
nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen. (2)
Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das
Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben. §
26 Folgerecht (1)
Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes
weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber,
Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen
Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. Als Veräußerungserlös im Sinne des
Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine
Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte
Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis
zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. Die Verpflichtung nach Satz
1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 400 Euro beträgt. (2)
Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt: 1. 4
Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro, 2. 3
Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000 Euro, 3. 1
Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000 Euro, 4. 0,5
Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000 Euro, 5. 0,25
Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000 Euro. Der
Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt
höchstens 12.500 Euro. (3)
Das Folgerecht ist unveräußerlich. Der Urheber kann auf seinen Anteil im Voraus
nicht verzichten. (4)
Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber
verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb der letzten drei
Jahre vor dem Auskunftsersuchen unter Beteiligung des Kunsthändlers oder
Versteigerers weiterveräußert wurden. (5)
Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den
Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft
über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des
Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die
Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem
Urheber den Anteil entrichtet. (6)
Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5 können nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (7)
Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer
Auskunft nach Absatz 4 oder 5, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen,
dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher
oder sonstige Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich
die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige
die Kosten der Prüfung zu erstatten. (8)
Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten
Kunst nicht anzuwenden. §
27 Vergütung für Vermietung und Verleihen (1)
Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem
Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem
Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den
Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. (2)
Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes,
deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine
angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung
(Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder
Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken
dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung. (3)
Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 §
28 Vererbung des Urheberrechts (1)
Das Urheberrecht ist vererblich. (2)
Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts
einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist nicht anzuwenden. §
29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht (1)
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer
Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung
übertragen. (2)
Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche
Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten
Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte. §
30 Rechtsnachfolger des Urhebers Der
Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz
zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist. Unterabschnitt 2 §
31 Einräumung von Nutzungsrechten (1)
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder
alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als
einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich
beschränkt eingeräumt werden. (2)
Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte
Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. (3)
Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter
Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und
Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den
Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt. (4)
(weggefallen) (5)
Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht
ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern
zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt.
Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es
sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit
Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das
Nutzungsrecht unterliegt. §
31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten (1)
Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt
oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es
nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann
einräumt. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu
widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem
der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der
Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet
hat. (2)
Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der
neuen Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das
Widerrufsrecht entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung nach einer
gemeinsamen Vergütungsregel vereinbart haben. Es erlischt mit dem Tod des
Urhebers. (3)
Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die
sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung
sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das
Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben. (4)
Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet
werden. §
32 Angemessene Vergütung (1)
Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur
Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe
der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.
Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von
seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages
verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. (2)
Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist
angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang
der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der
Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu
leisten ist. (3)
Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2
abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1
bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches
Nutzungsrecht für jedermann einräumen. (4)
Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für
die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist. §
32a Weitere Beteiligung des Urhebers (1)
Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die
dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der
gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen
Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht,
so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des
Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere
angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der
erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen
können, ist unerheblich. (2)
Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte
eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen
oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach
Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in
der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt. (3)
Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet
werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine
Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber
unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. (4)
Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer
gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist
und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes
1 vorsieht. §
32b Zwingende Anwendung Die
§§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung 1. wenn
auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden
wäre oder 2. soweit
Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes sind. §
32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten (1)
Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der
Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs.
2 und 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber über die
Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten. (2)
Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der
Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach
Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners entfällt. (3)
Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet
werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für
jedermann einräumen. §
33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten Ausschließliche
und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten
Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das
Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet. §
34 Übertragung von Nutzungsrechten (1)
Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der
Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern. (2)
Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in
das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die
Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes. (3)
Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die
Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der
Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das
Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den
Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann
Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers
des Nutzungsrechts wesentlich ändern. (4)
Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung
der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des
Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im
Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. (5)
Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus
nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der
Urheber Abweichendes vereinbaren. §
35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte (1)
Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte
nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn
das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers
eingeräumt ist. (2)
Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind
entsprechend anzuwenden. §
36 Gemeinsame Vergütungsregeln (1)
Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen
Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen
Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln
sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen,
insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene
Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor. (2)
Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur
Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. (3)
Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der
Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren.
Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn 1. die
andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die
Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame
Vergütungsregeln beginnt, 2. Verhandlungen
über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme
verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder 3. eine
Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat. (4)
Die Schlichtungsstelle hat den Parteien einen begründeten Einigungsvorschlag zu
machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als
angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang des
Vorschlages schriftlich widersprochen wird. §
36a Schlichtungsstelle (1)
Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern
mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine
Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die
Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt. (2)
Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die
jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem unparteiischen
Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen sollen. (3)
Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so
bestellt ihn das nach § 1062 der Zivilprozessordnung zuständige
Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht entscheidet auch, wenn keine Einigung
über die Zahl der Beisitzer erzielt wird. Für das Verfahren vor dem
Oberlandesgericht gelten die §§ 1063, 1065 der Zivilprozessordnung
entsprechend. (4)
Das Verlangen auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3
Satz 2 muss einen Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln
enthalten. (5)
Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach mündlicher Beratung mit
Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den Beisitzern;
kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach
weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Benennt eine Partei
keine Mitglieder oder bleiben die von einer Partei genannten Mitglieder trotz
rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und
die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 allein. Der Beschluss
der Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu
unterschreiben und beiden Parteien zuzuleiten. (6)
Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen
bestellten Beisitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien jeweils zur
Hälfte. Die Parteien haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsitzenden
zu dessen Händen einen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforderlichen
Vorschuss zu leisten. (7)
Die Parteien können durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der
Schlichtungsstelle regeln. (8)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten des Verfahrens vor der
Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des
Verfahrens und die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu
erlassen. §
37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten (1)
Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm
im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung
einer Bearbeitung des Werkes. (2)
Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung des
Werkes ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder
Tonträger zu übertragen. (3)
Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer öffentlichen
Wiedergabe des Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die
Wiedergabe außerhalb der Veranstaltung, für die sie bestimmt ist, durch
Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich
wahrnehmbar zu machen. §
38 Beiträge zu Sammlungen (1)
Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende
Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein
ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch
darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit
vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist. (2)
Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch
erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf
Vergütung zusteht. (3)
Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder
Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich
nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und
zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist. §
39 Änderungen des Werkes (1)
Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder
Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart
ist. (2)
Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine
Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig. §
40 Verträge über künftige Werke (1)
Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an
künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung
nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er kann von beiden
Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluß des Vertrages
gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere
Frist vereinbart ist. (2)
Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Andere
vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. (3)
Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte an künftigen Werken eingeräumt
worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages die Verfügung hinsichtlich der
Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind. §
41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (1)
Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur
unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich
verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn
die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts
überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist. (2)
Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder
Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird,
seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung
beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die
monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem
Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr. (3)
Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des
Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur
zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der
Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber
unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer
Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden. (4)
Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung
kann im voraus für mehr als fünf Jahre nicht ausgeschlossen werden. (5)
Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht. (6)
Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der
Billigkeit entspricht. (7)
Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften
bleiben unberührt. §
42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung (1)
Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das
Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung
des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers
(§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor
seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des
Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat. (2)
Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung
kann nicht ausgeschlossen werden. (3)
Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die
Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des
Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben
hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer
Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen
ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat
dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die
Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der
Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam. (4)
Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er
verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes
Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten. (5)
Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden. §
42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern (1)
Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik
eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf
Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so ist
der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträgern, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz
hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt
zu angemessenen Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete
Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen
wird oder wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm
deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein
etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat. § 63 ist
entsprechend anzuwenden. Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des
Werkes zur Herstellung eines Filmes zu gestatten. (2)
Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern, der weder seine Hauptniederlassung
noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, besteht die
Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem er seine
Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von Tonträgern,
die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht gewährt wird. (3)
Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im
Geltungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen das
Werk keinen Schutz gegen die Übertragung auf Tonträger genießt. (4)
Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt mit
dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und
diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so gelten die vorstehenden
Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Inhaber des ausschließlichen
Nutzungsrechts zur Einräumung des in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts
verpflichtet ist. (5)
Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist, sind
die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn einem Hersteller
von Tonträgern ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist mit dem Inhalt, das
Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf Tonträger zu übertragen und
diese zu vervielfältigen und zu verbreiten. (6)
Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Einräumung des Nutzungsrechts geltend
gemacht wird, sind, sofern der Urheber oder im Fall des Absatzes 4 der Inhaber
des ausschließlichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in deren Bezirk das
Patentamt seinen Sitz hat. Einstweilige Verfügungen können erlassen werden,
auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Voraussetzungen nicht zutreffen. (7)
Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz 1
bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes eingeräumt
worden ist. §
43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen Die
Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das
Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des
Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt. §
44 Veräußerung des Originals des Werkes (1)
Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem
Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein. (2)
Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines
Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es
noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber dies bei der
Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat. Abschnitt 6 §
44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen Zulässig
sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind
und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens
darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, 1. eine
Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder 2. eine
rechtmäßige Nutzung eines
Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine
eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. §
45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit (1)
Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in
Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde
herzustellen oder herstellen zu lassen. (2)
Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen
Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. (3)
Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die
Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke
zulässig. §
45a Behinderte Menschen (1)
Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes
für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang
zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf
Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es
zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist. (2)
Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner
Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. §
46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (1)
Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder
von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden
Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke
einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit
nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen
der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den
Kirchengebrauch bestimmt ist. Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den
Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung
des Berechtigten zulässig. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der
öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung
bestimmt ist. (2)
Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind,
die für den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der
Musikschulen bestimmt ist. (3)
Mit der Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung darf erst
begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch
zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt
ist, dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen
Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen
verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des
ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch
Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden. (4)
Für die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung ist dem Urheber eine
angemessene Vergütung zu zahlen. (5)
Der Urheber kann die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung verbieten,
wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die
Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa
bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42). Die
Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. §
47 Schulfunksendungen (1)
Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen
einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer
Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder
Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die
staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher
Trägerschaft. (2)
Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie
sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden
Schuljahrs zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung
gezahlt wird. §
48 Öffentliche Reden (1)
Zulässig ist 1. die
Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen,
Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die
im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen
Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a
oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher
Reden, 2. die
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen
Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten
worden sind. (2)
Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr.
2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben
Urhebers enthält. §
49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (1)
Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare
und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter
Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden
Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art
sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen,
wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und
nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung,
Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren
oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (2)
Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von
Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch
andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt. §
50 Berichterstattung über Tagesereignisse Zur
Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche
technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften
oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung
tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in
einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. §
51 Zitate Zulässig
ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines
veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem
Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies
insbesondere, wenn 1. einzelne
Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk
zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2. Stellen
eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk
angeführt werden, 3. einzelne
Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der
Musik angeführt werden. §
52 Öffentliche Wiedergabe (1)
Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die
Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne
Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des
Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält.
Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die
Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der
Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für
Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen
Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich
sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten
dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen. (2)
Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei
einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder
Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine
angemessene Vergütung zu zahlen. (3)
Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und
Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind
stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Fußnote §
52 Abs. 1 Satz 3: Mit GG (100-1) vereinbar, soweit die Vergütungspflicht für
Veranstaltungen der Gefangenenbetreuung entfällt; BVerfGE v. 11.10.1988 I 187
(1 BvR 743/86) §
52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (1)
Zulässig ist, 1. veröffentlichte
kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus
Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen,
Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie
an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten
Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2. veröffentlichte
Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus
Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten
Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich
zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur
Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. (2)
Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen
bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die
öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren
nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im
Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten
zulässig. (3)
Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen
Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen. (4)
Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden. Fußnote §
52a: Nicht mehr anzuwenden gem. § 137k (F 2008-12-07) mWv 1.1.2013 §
52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen
Bibliotheken, Museen und Archiven Zulässig
ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher
Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar
wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der
jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen
zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine
vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr
Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen
gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung
umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht
werden. §
53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (1)
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche
Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder
unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur
Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich
zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte
darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen,
sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf
Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer
Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. (2)
Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder
herstellen zu lassen 1. zum
eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu
diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient, 2. zur
Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem
Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes
Werkstück benutzt wird, 3. zur
eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk
gesendetes Werk handelt, 4. zum
sonstigen eigenen Gebrauch, a) wenn
es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge
handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, b) wenn
es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Dies
gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich 1. die
Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger
photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen
wird oder 2. eine
ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder 3. das
Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder
mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt. Dies
gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der
Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt. (3)
Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von
Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder
Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum
eigenen Gebrauch 1. zur
Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der
Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder 2. für
staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der
Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen
oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck
geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch
an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten
zulässig. (4)
Die Vervielfältigung a) graphischer
Aufzeichnungen von Werken der Musik, b) eines
Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen
vollständige Vervielfältigung handelt, ist,
soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung
des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1
Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei
Jahren vergriffenes Werk handelt. (5)
Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine
Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf
solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche
Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken
erfolgen. (6)
Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen
Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte
Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche
Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene
Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind. (7)
Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes
auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der
bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig. §
53a Kopienversand auf Bestellung (1)
Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung
einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner
Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversands durch
öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53
zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer
Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des
Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit
dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die
Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner
nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines
Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu
Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen
Bedingungen ermöglicht wird. (2)
Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden. §
54 Vergütungspflicht (1)
Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3
vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von
Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen
Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen
benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. (2)
Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden
kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes
nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden. §
54a Vergütungshöhe (1)
Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und
Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1
bis 3 genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische
Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden. (2)
Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die
Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere,
mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt
angemessen ist. (3)
Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften
der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten
sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu
berücksichtigen. (4)
Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar
beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum
Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen. §
54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs (1)
Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder
Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder
wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. (2)
Einführer ist, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit
einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nur der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. Wer
lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei
dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus
Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen
lässt, ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegenstände in diesem Bereich
gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. (3)
Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt, 1. soweit
ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte
oder die Speichermedien bezieht, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung
gebunden ist oder 2. wenn
der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und seine
Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10.
Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich
mitteilt. §
54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten (1)
Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder
in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen,
Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und
Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen
Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche
Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den
Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. (2)
Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich
nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen,
insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist. §
54d Hinweispflicht Soweit
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine
Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die
Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten
Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium
entfallende Urhebervergütung hinzuweisen. §
54e Meldepflicht (1)
Wer Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber
verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h
Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf
jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. (2)
Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder
sonst unrichtig nach, kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden. §
54f Auskunftspflicht (1)
Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung
Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien
verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die
Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. §
26 Abs. 7 gilt entsprechend. (2)
Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung im Sinne
des § 54c Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft
verlangen. (3)
Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht
nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte
Vergütungssatz verlangt werden. §
54g Kontrollbesuch Soweit
dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung
erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der
Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung
von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit
gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare
Betriebsstörungen unterbleiben. §
54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen (1)
Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (2)
Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c
gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a
geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht
berücksichtigt. (3)
Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die
Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame
Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im
Bundesanzeiger bekannt. (4)
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b
Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden. (5)
Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b
Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der
Ansprüche nach Absatz 1 verwenden. §
55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen (1)
Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist, darf das
Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen, um diese zur
Funksendung über jeden seiner Sender oder Richtstrahler je einmal zu benutzen.
Die Bild- oder Tonträger sind spätestens einen Monat nach der ersten
Funksendung des Werkes zu löschen. (2)
Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen dokumentarischen Wert haben,
brauchen nicht gelöscht zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen
werden. Von der Aufnahme in das Archiv ist der Urheber unverzüglich zu
benachrichtigen. §
55a Benutzung eines Datenbankwerkes Zulässig
ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den
Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in Verkehr
gebrachten Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise
zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund
eines mit dem Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten
geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung
oder Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes und
für dessen übliche Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags
nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist nur die
Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende
vertragliche Vereinbarungen sind nichtig. §
56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben (1)
In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von
Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen
Datenverarbeitung vertrieben oder instand gesetzt werden, ist die Übertragung
von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung
von Werken mittels Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche
Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von
Werken zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden vorzuführen
oder instand zu setzen. (2)
Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu
löschen. §
57 Unwesentliches Beiwerk Zulässig
ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken,
wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. §
58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich
zugänglichen Einrichtungen (1)
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen
Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden
Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur
Förderung der Veranstaltung erforderlich ist. (2)
Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1
genannten Werke in Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen
Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem
Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation von Beständen
herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt
wird. §
59 Werke an öffentlichen Plätzen (1)
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen
befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film
zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken
erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. (2)
Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden. §
60 Bildnisse (1)
Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu
gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den
Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf
Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod
durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen
handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden
Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig. (2)
Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der
Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner
noch Kinder vorhanden sind, die Eltern. §
61 (weggefallen) - §
62 Änderungsverbot (1)
Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes
zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt
entsprechend. (2)
Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche
Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine
andere Tonart oder Stimmlage darstellen. (3)
Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des
Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die
Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt. (4)
Bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind außer
den nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubten Änderungen solche Änderungen von
Sprachwerken zulässig, die für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
erforderlich sind. Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des
Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30),
wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht
auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. Die Einwilligung
gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb
eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt worden ist,
widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf diese Rechtsfolge
hingewiesen worden ist. §
63 Quellenangabe (1)
Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§
45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und
59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der
Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem
Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem
kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen
vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die
Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe
genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist. (2)
Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines
Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die
Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den
§§ 46, 48, 51 und 52a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers
stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist. (3)
Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach §
49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt
abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der
benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt
anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder
ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder
dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1
in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch
Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen
anzugeben, das den Kommentar gesendet hat. §
63a Gesetzliche Vergütungsansprüche Auf
gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im
Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts dem
Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft
wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt. Abschnitt 7 §
64 Allgemeines Das
Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. §
65 Miturheber, Filmwerke (1)
Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig
Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers. (2)
Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden,
erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der
folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge,
Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik. §
66 Anonyme und pseudonyme Werke (1)
Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre
nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der
Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht
worden ist. (2)
Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Frist oder läßt das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen
Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts
nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer
und pseudonymer Werke (§ 138) angemeldet wird. (3)
Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein
Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2)
berechtigt. §
67 Lieferungswerke Bei
Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen)
veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die
Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer
Veröffentlichung. §
68 (weggefallen) - §
69 Berechnung der Fristen Die
Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem
das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist. Abschnitt 8 §
69a Gegenstand des Schutzes (1)
Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt,
einschließlich des Entwurfsmaterials. (2)
Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms.
Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde
liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und
Grundsätze, sind nicht geschützt. (3)
Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne
darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers
sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien,
insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. (4)
Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen
Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. (5)
Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine
Anwendung. §
69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen (1)
Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben
oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich
der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem
Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. (2)
Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden. §
69c Zustimmungsbedürftige Handlungen Der
Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen
oder zu gestatten: 1. die
dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines
Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden,
Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine
Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des
Rechtsinhabers; 2. die
Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines
Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die
Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt; 3. jede
Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von
Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein
Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des
Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der
Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in
bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts; 4. die
drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms
einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es
Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich
ist. §
69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen (1)
Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in §
69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers,
wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms
einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines
Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind. (2)
Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des
Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für
die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. (3)
Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte
kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms
beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement
zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen
zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms
geschieht, zu denen er berechtigt ist. §
69e Dekompilierung (1)
Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die
Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c
Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur
Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen
Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende
Bedingungen erfüllt sind: 1. Die
Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung
eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren
Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen; 2. die
für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für
die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; 3. die
Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur
Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. (2)
Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht 1. zu
anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig
geschaffenen Programms verwendet werden, 2. an
Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität
des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist, 3. für
die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im
wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das
Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. (3)
Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale
Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des
Rechtsinhabers unzumutbar verletzt. §
69f Rechtsverletzungen (1)
Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle
rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung
bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist
entsprechend anzuwenden. (2)
Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind,
die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen
zu erleichtern. §
69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht (1)
Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger
Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von
Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz
gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt. (2)
Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e
stehen, sind nichtig. Abschnitt 1 §
70 Wissenschaftliche Ausgaben (1)
Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das
Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich
von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden. (2)
Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu. (3)
Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch
bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb
dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. §
71 Nachgelassene Werke (1)
Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise
erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das
ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht
erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt
waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und
10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß
anzuwenden. (2)
Das Recht ist übertragbar. (3)
Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder,
wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die
Frist ist nach § 69 zu berechnen. Abschnitt 2 §
72 Lichtbilder (1)
Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden,
werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden
Vorschriften des Teils 1 geschützt. (2)
Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu. (3)
Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des
Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher
erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung,
wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise
öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Abschnitt 3 §
73 Ausübender Künstler Ausübender
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der
Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an
einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt. §
74 Anerkennung als ausübender Künstler (1)
Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher
anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er
genannt wird. (2)
Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und
erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen
Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden. Hat
die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so ist dieser
gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine Gruppe keinen
Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels eines
solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden Vertreter geltend gemacht
werden. Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche
Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt. (3)
§ 10 Abs. 1 gilt entsprechend. §
75 Beeinträchtigungen der Darbietung Der
ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere
Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen
oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende
Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des
Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen. §
76 Dauer der Persönlichkeitsrechte Die
in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden
Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende
Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für
die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht,
so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Nach
dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen (§ 60
Abs. 2) zu. §
77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung (1)
Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf
Bild- oder Tonträger aufzunehmen. (2)
Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger,
auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu
verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden. §
78 Öffentliche Wiedergabe (1)
Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung 1. öffentlich
zugänglich zu machen (§ 19a), 2. zu
senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger
aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich
zugänglich gemacht worden sind, 3. außerhalb
des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder
ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. (2)
Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn 1. die
Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet, 2. die
Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder 3. die
Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der
Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird. (3)
Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus
nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten
werden. (4)
§ 20b gilt entsprechend. §
79 Nutzungsrechte (1)
Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78
übertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. (2)
Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung
auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. Die §§
31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden. §
80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler (1)
Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich
ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur
Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler
darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8
Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (2)
Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77 und 78 ergebenden Rechte und
Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. §
81 Schutz des Veranstalters Wird
die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so
stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem
ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31
sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. §
82 Dauer der Verwertungsrechte Ist
die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger
aufgenommen worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte
des ausübenden Künstlers 50 Jahre, die in § 81 bezeichneten Rechte des
Veranstalters 25Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn
dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist,
nach dieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50
Jahre, diejenigen des Veranstalters 25 Jahre nach der Darbietung, wenn der
Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise
zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist nach Satz 1 oder 2
ist nach § 69 zu berechnen. §
83 Schranken der Verwertungsrechte Auf
die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter
nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1
entsprechend anzuwenden. §
84 (weggefallen) - Abschnitt 4 §
85 Verwertungsrechte (1)
Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der
Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des
Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung
eines Tonträgers. (2)
Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht
einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen
Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. (3)
Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der
Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber
erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das
Recht 50 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht
erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so
erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist
nach § 69 zu berechnen. (4)
§ 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt
6 gelten entsprechend. §
86 Anspruch auf Beteiligung Wird
ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger,
auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur
öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des
Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene
Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78 Abs. 2 erhält. Abschnitt 5 §
87 Sendeunternehmen (1)
Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, 1. seine
Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen, 2. seine
Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner
Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu
vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht, 3. an
Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes
zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. (2)
Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht
einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen
Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. (3)
Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach §
69 zu berechnen. (4)
§ 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des §
47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend. (5)
Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen
Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu
angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des
Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung
des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung
eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Kabelunternehmens
oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die
Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu
schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses
sachlich rechtfertigender Grund besteht. Abschnitt 6 §
87a Begriffsbestimmungen (1)
Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder
anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und
einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind
und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang
wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang
wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung
eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. (2)
Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition
im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat. §
87b Rechte des Datenbankherstellers (1)
Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt
oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder
Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und
Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen
einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten
Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. (2)
§ 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. §
87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (1)
Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer
Datenbank ist zulässig 1. zum
privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln
mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, 2. zum
eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu
diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu
gewerblichen Zwecken erfolgt, 3. für
die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu
gewerblichen Zwecken erfolgt. In
den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben. (2)
Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art
oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in
Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für
Zwecke der öffentlichen Sicherheit. §
87d Dauer der Rechte Die
Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der
Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der
Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht
worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. §
87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank Eine
vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung
des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten
Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen
Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem
Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten
geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem
Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche
Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu
unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen
Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des
Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. Teil 3 §
88 Recht zur Verfilmung (1)
Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im
Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder
unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu
benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen
auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4
findet keine Anwendung. (2)
Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer
Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist im Zweifel berechtigt, sein Werk
nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu
verwerten. (3)
(weggefallen) §
89 Rechte am Filmwerk (1)
Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt
damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem
Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie
Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des
Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs.
2 bis 4 findet keine Anwendung. (2)
Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im
voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis,
dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen. (3)
Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie
Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt. (4)
Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines
Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und
2 entsprechend. § 90 Einschränkung
der Rechte Die
Bestimmungen über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und über die
Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufrecht wegen
Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42) gelten nicht für
die in § 88 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Satz 1 findet bis zum
Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. §
91 (weggefallen) - §
92 Ausübende Künstler (1)
Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über
seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel
hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Einräumung des Rechts, die
Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1
und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. (2)
Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht übertragen
oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so behält er gleichwohl
die Befugnis, dem Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des
Filmwerkes zu übertragen oder einzuräumen. (3)
§ 90 gilt entsprechend. §
93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung (1)
Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie
die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des Filmwerkes
mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden,
können nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des
Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigungen
ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie haben hierbei aufeinander und auf
den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen. (2)
Die Nennung jedes einzelnen an einem Film mitwirkenden ausübenden Künstlers ist
nicht erforderlich, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. §
94 Schutz des Filmherstellers (1)
Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und
Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu
verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen
Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede
Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu
verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu
gefährden. (2)
Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen,
den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm
vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten
entsprechend. (3)
Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild-
und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen
Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach
der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser
Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt
worden ist. (4)
§ 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des
Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden. §
95 Laufbilder Die
§§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen,
die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden. Teil 4 Abschnitt 1 §
95a Schutz technischer Maßnahmen (1)
Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten
Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes
dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem
Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die
Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand
oder deren Nutzung zu ermöglichen. (2)
Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen
und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke
oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende
Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder
einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung
eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen
Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder
einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des
Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird. (3)
Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die
Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen
Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen
sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die 1. Gegenstand
einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung
wirksamer technischer Maßnahmen sind oder 2. abgesehen
von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten
wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder 3. hauptsächlich
entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung
wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. (4)
Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse
öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder
der Strafrechtspflege. §
95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen (1)
Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes
anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten
Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder
Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von
diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können: 1. § 45
(Rechtspflege und öffentliche Sicherheit), 2. § 45a
(Behinderte Menschen), 3. § 46
(Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des
Kirchengebrauchs, 4. § 47
(Schulfunksendungen), 5. § 52a
(Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung), 6. § 53
(Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) a) Absatz
1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger
mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit
ähnlicher Wirkung handelt, b) Absatz
2 Satz 1 Nr. 1, c) Absatz
2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 3, d) Absatz
2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3, e) Absatz
3, 7. § 55
(Vervielfältigung durch Sendeunternehmen). Vereinbarungen
zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam. (2)
Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der
genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur
Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu
stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen
Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung
Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht. (3)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände
der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise
zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten
und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. (4)
Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen,
einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten
Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a. §
95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen (1)
Von Rechtsinhabern stammende Informationen für die Rechtewahrnehmung dürfen
nicht entfernt oder verändert werden, wenn irgendeine der betreffenden
Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen
Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen
Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint und wenn die
Entfernung oder Veränderung wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden
bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die
Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst,
ermöglicht, erleichtert oder verschleiert. (2)
Informationen für die Rechtewahrnehmung im Sinne dieses Gesetzes sind
elektronische Informationen, die Werke oder andere Schutzgegenstände, den
Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, Informationen über die
Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände
sowie die Zahlen und Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt
werden. (3)
Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen Informationen für die
Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, dürfen nicht
wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung eingeführt, gesendet,
öffentlich wiedergegeben oder öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dem
Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er
dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte
veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert. §
95d Kennzeichnungspflichten (1)
Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt
werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der
technischen Maßnahmen zu kennzeichnen. (2)
Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat
diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit
seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu
kennzeichnen. Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung. §
96 Verwertungsverbot (1)
Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch
zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. (2)
Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger
aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden. Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 §
97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (1)
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der
Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine
Zuwiderhandlung erstmalig droht. (2)
Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des
Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung
des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann
auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als
angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur
Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser
wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler
(§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine
Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit
entspricht. §
97a Abmahnung (1)
Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe
einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist,
kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. (2)
Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher
Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach
gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro. §
98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung (1)
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz
oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten,
verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten
Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend
auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die
vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben. (2)
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig
hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten
Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den
Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. (3)
Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass
ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen
eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen
darf, überlassen werden. (4)
Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme
im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit
sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen. (5)
Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und
Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist,
unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen. §
99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens Ist
in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die
Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens. §
100 Entschädigung Handelt
der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der
Ansprüche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm
durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden
entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als
Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertraglichen
Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen wäre. Mit der Zahlung der
Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen
Umfang als erteilt. §
101 Anspruch auf Auskunft (1)
Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz
geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf
unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der
rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in
Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der
Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung
ergeben. (2)
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der
Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet
von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß 1. rechtsverletzende
Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, 2. rechtsverletzende
Dienstleistungen in Anspruch nahm, 3. für
rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder 4. nach
den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der
Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke,
sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war, es
sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im
Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der
gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den
gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des
wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur
Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die
Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen. (3)
Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über 1. Namen
und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der
Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der
Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie
bestimmt waren, und 2. die
Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten
Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die
für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt
wurden. (4)
Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die
Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (5)
Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob
fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (6)
Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2
verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste,
dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war. (7)
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur
Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis
945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. (8)
Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft
begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der
Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des
Verpflichteten verwertet werden. (9)
Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des
Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine
vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der
Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den
Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft
Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne
Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft
die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der
Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde
statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen.
Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen
unberührt. (10)
Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. §
101a Anspruch auf Vorlage und Besichtigung (1)
Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach
diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem
Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch
genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur
Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende
Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung,
erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder
Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es
sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die
erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu
gewährleisten. (2)
Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im
Einzelfall unverhältnismäßig ist. (3)
Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung
einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945
der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die
erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu
gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige
Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird. (4)
§ 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend. (5)
Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von
demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den
Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen. §
101b Sicherung von Schadensersatzansprüchen (1)
Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen
Rechtsverletzung in den Fällen des § 97 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-,
Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den
entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt
des Verletzers befinden und die für die Durchsetzung des
Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung
des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht,
dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die
erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu
gewährleisten. (2)
Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im
Einzelfall unverhältnismäßig ist. (3)
Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im
Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich
besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz
vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den
Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners
erlassen wird. (4)
§ 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend. §
102 Verjährung Auf
die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines
anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des
Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas
erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. §
102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften Ansprüche
aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. §
103 Bekanntmachung des Urteils Ist
eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden
Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der
unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes
Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt.
Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Das Urteil darf
erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas
anderes bestimmt. §
104 Rechtsweg Für
alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem
Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird,
(Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen
aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf
Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg
unberührt. §
105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen (1)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in
der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem
von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist. (2)
Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur
Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die
Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der
Rechtspflege dienlich ist. (3)
Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4)
u. (5) (weggefallen) Unterabschnitt 2 §
106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1)
Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des
Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes
vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2)
Der Versuch ist strafbar. §
107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (1)
Wer 1. auf
dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10
Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes
Original verbreitet, 2. auf
einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes
der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art
anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den
Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes
Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die
Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2)
Der Versuch ist strafbar. §
108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (1)
Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des
Berechtigten 1. eine
wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer
solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, 2. ein
nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen
Werkes entgegen § 71 verwertet, 3. ein
Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes
vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, 4. die
Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz
1, § 78 Abs. 1 verwertet, 5. einen
Tonträger entgegen § 85 verwertet, 6. eine
Funksendung entgegen § 87 verwertet, 7. einen
Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit §
94 verwertet, 8. eine
Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2)
Der Versuch ist strafbar. §
108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (1)
Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (2)
Der Versuch ist strafbar. §
108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur
Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (1)
Wer 1. in der
Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz
geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten
Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische
Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder 2. wissentlich
unbefugt a) eine
von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt
oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem
Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes
angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines
solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder b) ein
Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die
Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur
Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich
macht und
dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten
Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert, wird,
wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder
mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen
derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft. (2)
Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis
oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet,
verkauft oder vermietet. (3)
Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. §
109 Strafantrag In
den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten hält. §
110 Einziehung Gegenstände,
auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 bis 108b
bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Soweit den in § 98 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften
der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c)
stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden. §
111 Bekanntgabe der Verurteilung Wird
in den Fällen der §§ 106 bis 108b auf Strafe erkannt, so ist, wenn der
Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen,
daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der
Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. §
111a Bußgeldvorschriften (1)
Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen
§ 95a Abs. 3 a) eine
Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet oder über
den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus verbreitet
oder b) zu
gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil
besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung
erbringt, 2. entgegen
§ 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder 3. entgegen
§ 95d Abs. 2 Satz 1 Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht
vollständig kennzeichnet. (2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Unterabschnitt 3 §
111b Verfahren nach deutschem Recht (1)
Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das
Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so
unterliegen die Vervielfältigungsstücke, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr.
1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen
Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu
verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige
Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden
ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer
Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die
Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen
durch die Zollbehörden stattfinden. (2)
Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich
den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind
Herkunft, Menge und Lagerort der Vervielfältigungsstücke sowie Name und
Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis
(Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller
wird Gelegenheit gegeben, die Vervielfältigungsstücke zu besichtigen, soweit
hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird. (3)
Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach
Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die
Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke an. (4)
Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die
Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der
Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug
auf die beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhält. 1. Nimmt
der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme
unverzüglich auf. 2. Hält
der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare
gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die
Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Liegen
die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die
Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den
Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die
gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht
zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen
aufrechterhalten. (5)
Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der
Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt
(Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch
die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen. (6)
Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat
Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er
kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen
werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung
erhoben. (7)
Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten
werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen
die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist
der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die
sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht. (8)
(weggefallen) §
111c Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 (1)
Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr.
1383/2003 die Überlassung der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet
sie davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer
oder den Eigentümer der Waren. (2)
Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem
nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen. (3)
Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang
der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die
Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein
nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des
Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren zu ihrer Vernichtung
ist beizufügen. Abweichend von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der
Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer Vernichtung zustimmt oder
nicht, unmittelbar gegenüber der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 genannte
Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage
verlängert werden. (4)
Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der
Besitzer oder der Eigentümer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf
diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen. (5)
Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des
Rechtsinhabers. (6)
Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung übernehmen.
Absatz 5 bleibt unberührt. (7)
Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 beträgt ein Jahr. (8)
Im Übrigen gilt § 111b entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr.
1383/2003 Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen. Abschnitt 3 §
112 Allgemeines Die
Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes
Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§
113 bis 119 nichts anderes ergibt. Unterabschnitt 2 §
113 Urheberrecht Gegen
den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das
Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er
Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den
gesetzlichen Vertreter erteilt werden. §
114 Originale von Werken (1)
Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm
gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig. Die
Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden. (2)
Der Einwilligung bedarf es nicht, 1. soweit
die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der
Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist, 2. zur
Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst, 3. zur
Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste,
wenn das Werk veröffentlicht ist. In
den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des
Urhebers verbreitet werden. Unterabschnitt 3 §
115 Urheberrecht Gegen
den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur
insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Der
Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist. §
116 Originale von Werken (1)
Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers
nur mit seiner Einwilligung zulässig. (2)
Der Einwilligung bedarf es nicht 1. in den
Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1, 2. zur
Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist. §
114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 117 Testamentsvollstrecker Ist
nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen
Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116
erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen. §
118 Entsprechende Anwendung Die
§§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden 1. auf
die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser
wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger, 2. auf
die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und
seinen Rechtsnachfolger. Unterabschnitt 5 §
119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen (1)
Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung eines
Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und
Negative, unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, soweit
der Gläubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt
ist. (2)
Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vorführung eines
Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen. (3)
Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den §§ 70 und 71 geschützten Ausgaben,
die nach § 72 geschützten Lichtbilder, die nach § 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85, 87,
94 und 95 geschützten Bild- und Tonträger und die nach § 87b Abs. 1 geschützten
Datenbanken entsprechend anzuwenden. Teil 5 Abschnitt 1 §
120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und
EWR-Staaten (1)
Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre
Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von
Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher
Staatsangehöriger ist. (2)
Deutschen Staatsangehörigen s |